§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- EuGH, 07.07.2005 – C-411/03
- BGH, 15.03.2013 – V ZR 156/12(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)Zitiert von 11
- BFH, 25.09.2024 – II R 2/22(Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft)Zitiert von 7
- BFH, 21.08.2019 – II R 15/19 (II R 50/13), II R 15/19, II R 50/13 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 16
- BFH, 12.01.2011 – I R 112/09Kein Übergang des Verlustabzugs bei der Umwandlung eines BgA in eine Anstalt öffentlichen RechtsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- FG Köln, 18.02.2025 – 5 K 2382/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-1 (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-2 (2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-3 (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.