Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-1 (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-2 (2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/1#abs-3 (3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

§ 2